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   VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785   

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VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785 (https://dejure.org/2017,11828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.03.2017 - 9 ZB 15.785 (https://dejure.org/2017,11828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. März 2017 - 9 ZB 15.785 (https://dejure.org/2017,11828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201
    Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht für landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Bergehalle für Heu- u. Strohlagerung im Außenbereich; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer landwirtschaftlichen Privilegierung gem. § ...

  • rewis.io

    Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht für landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 201
    Errichtung einer Bergehalle; landwirtschaftlicher Betrieb; periodisch wiederkehrende Schafhaltung zur Embryonengewinnung; Nachweis der Gewinnerziehungsabsicht; Baugenehmigung; Außenbereich; Privilegierung; Landwirtschaft; Gewinnerzielungsabsicht; periodische ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Bergehalle für Heu- u. Strohlagerung im Außenbereich; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer landwirtschaftlichen Privilegierung gem. § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 107832
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Ein derartiger landwirtschaftlicher Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7).

    Bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand kommt dem Indiz der Gewinnerzielung allerdings erhöhte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8).

    Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.05.2016 - 9 ZB 13.2539

    Schildkrötentierheim im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Hier kann offen bleiben, ob die Schafembryonengewinnung die auch bei der Tierhaltung erforderliche unmittelbare Bodenertragsnutzung im Sinne einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 11) darstellt.

    Der Kläger hat hier seine Betriebsführung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen derart dargelegt, dass die landwirtschaftliche Privilegierung seines Betriebs zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 11; B.v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389 - juris Rn. 15).

    Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer ::0::billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Der Kläger verkennt, dass er die Beweislast trägt, soweit er sich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen landwirtschaftlichen Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13).

    Die Fragen der erforderlichen Mitwirkungspflicht des Klägers und der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13; B.v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.07.1986 - 4 B 138.86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers - Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Der Betrieb muss jedoch wenigstens in der Lage sein, sich unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des Anlagekapitals auf Dauer selbst zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1986 - 4 B 138.86 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Die Fragen der erforderlichen Mitwirkungspflicht des Klägers und der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13; B.v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.12.2006 - 4 BN 30.06

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge; Versäumnisse in der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Beweise sind jedoch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hierauf ankommt (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 1 ZB 11.1389

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel; Neugründung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Der Kläger hat hier seine Betriebsführung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen derart dargelegt, dass die landwirtschaftliche Privilegierung seines Betriebs zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 11; B.v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 08.08.2016 - 9 ZB 14.2808

    Anforderung an einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 9 ZB 11.1122

    Gerätehalle im Außenbereich; Anforderungen an einen privilegierten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2017 - 9 ZB 15.785
    Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und die Betriebsorganisation (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 9 ZB 11.1122 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 19.06.2002 - 14 ZB 02.396
  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 CS 19.581

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

    Dass das Vorhaben in einem Baugebiet der Antragstellerin oder ggf. einer der Umgebungsgemeinden untergebracht werden könnte und somit das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" hinsichtlich der Unterbringung im Außenbereich zu verneinen wäre, ist im summarischen Verfahren nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 9 ZB 18.1261

    Errichtung von überdachten Stellplätzen und Carports - erfolglose Zulassung der

    Unabhängig davon kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 21).
  • VG Bayreuth, 02.02.2023 - B 2 K 19.1169

    Obstbau, Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau, gartenbauliche Erzeugung, Betrieb,

    Dem Indiz der Gewinnerzielung kommt außerdem umso mehr Bedeutung zu, je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist, da in diesen Fällen wegen fehlender gewichtiger finanzieller Verluste das Risiko einer vorzeitigen Aufgabe der Betätigung erhöht ist (BayVGH, B.v. 30.03.2017 - 9 ZB 15.785 - BeckRS 2017, 107832 Rn. 12; BayVGH B. v. 4.2.2014 - 9 ZB 12.2656 - BeckRS 2014, 47704; BayVGH, U. v. 28.08.2012 - 15 B 12.623 - BeckRS 2012, 57985; BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 4 C 67/82 - NVwZ 1986, 916).

    Tatsächlich wird in der Rechtsprechung zumeist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hinsichtlich des Aufwandes für den Erwerb der Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke berücksichtigt (BayVGH, B.v. 30.03.2017 - 9 ZB 15.785 - BeckRS 2017, 107832 Rn. 12; BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; OVG Schleswig, B. v. 27.06.2014 - 1 MR 3/14 - BeckRS 2014, 127720 Rn. 15; BayVGH.

  • VG Ansbach, 29.06.2017 - AN 3 K 16.00874

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Errichtung einer Asylunterkunft im

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat z.B. am 30. März 2017 entschieden (9 ZB 15.785 - juris), dass der Kläger (Bauantragsteller) die Beweislast trägt, soweit er sich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen landwirtschaftlichen Privilegierung beruft.
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 9 ZB 20.2336

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Bauen im Außenbereich durch einen

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung liegt dabei grundsätzlich bei demjenigen, der sich auf die Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 13; B.v. 20.8.2019 - 15 ZB 18.2106 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 07.06.2017 - 9 ZB 15.255

    Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände

    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2405 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.05.2020 - 15 ZB 19.1028

    Beseitigungsanordnung für die Umzäunung von Hopfengärten

    Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt dabei bei demjenigen, der sich auf die Privilegierung berufen möchte (BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 23.03.2021 - 9 ZB 20.2909

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bzgl. Beseitigungsanordnung für

    Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt dabei bei demjenigen, der sich auf die Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 29.07.2020 - 1 CS 20.1334

    Anfechtung der Beseitigungsanordnung für eine Freizeithütte

    Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt dabei bei demjenigen, der sich auf die Privilegierung berufen möchte (BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 13).
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